Satzung des Vereins „Global H2O – Deutschland e.V.“

Zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am 14. April 2020

Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes München unter der Registriernummer VR 203310 am 30.11.2010.

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen „Global H2O – Deutschland e.V.“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in München und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Deutschland.

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, wird zum Zweck der Entwicklungshilfe, der öffentlichen Gesundheitspflege und Bildung sowie der Förderung von Wissenschaft und Forschung gegründet und betrieben. Entwicklungshilfe ist die Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern durch Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung, welche zu einem Prozess des nachhaltigen Wirtschaftens und des wirtschaftlichen Wachstums, verbunden mit strukturellem und sozialem Wandel führen soll.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

- die Errichtung von Anlagen zur Bereitstellung von Trinkwasser (z.B. Bau von Brunnen, Regenwasser-Sammelanlagen etc.),

- die Errichtung von Anlagen zur Verbesserung der Trinkwasserversorgung und Trinkwasserqualität (z.B. Latrinenbau, Kanalanlagen).

- Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Krankheiten (z.B. Schulung, Erwachsenenbildung Betroffener in Entwicklungsländern),

- Unterstützung von Forschungsarbeiten auf oben genanntem Gebiet.

(4) Der Verein kann neben der eigenen unmittelbaren Zweckverwirklichung auch als Förderkörperschaft iSd. § 58 Nr. 1 AO tätig werden. Er beschafft Finanzmittel und leitet dieses an steuerbegünstigte Körperschaften und Körperschaften öffentlichen Rechts bzw. ausländische Körperschaften, zweckgebunden für die Förderung gemeinnütziger Zwecke der Bildung, des öffentlichen Gesundheitswesens und der Entwicklungszusammenarbeit.

(5) Der Verein wendet sich aktiv gegen Rassendiskriminierung, verfolgt keine politischen Ziele und ist unabhängig von Religionsgemeinschaften.

§ 4 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke (§ 3) verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben auch bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.

(2) Die Mittel zur Erfüllung des Vereinszwecks sollen vor allem durch die in den Abs. 3 und 4 angeführten ideellen und materiellen Maßnahmen erreicht werden.

(3) Als ideelle Maßnahmen dienen zum Beispiel:

a) Vorträge, Versammlungen, Diskussionsforen, Aktionen, gesellige Zusammenkünfte;

b) Beratungs- und Informationstätigkeit, Symposien, Kongresse;

c) Herausgabe von Zeitschriften und anderen Medien;

d) Erteilung von Unterricht (Aus- und Weiterbildung);

e) Medienarbeit.

(4) Als Maßnahmen zur Aufbringung der notwendigen materiellen Mittel dienen zum Beispiel:

b) Geld- und Sachspenden;

c) Flohmärkte und Basare;

d) Subventionen und sonstige Beihilfen öffentlicher und/oder privater Institutionen;

e) Veranstaltungen;

f) Werbung;

g) Sponsoring (mit Werbetätigkeit des Vereins bzw. seiner Mitglieder).

§ 5 Selbstlose Tätigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind begünstigt werden.

(3) Spendenmittel werden ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke, insbesondere Zwecke der Entwicklungshilfe, verwendet.

(4) Zur Unterstützung seiner satzungsgemäßen Tätigkeit kann der Vorstand Anstellungsverträge abschließen, die im Einzelfall unter Beachtung der Regeln des MiLoG monatlich maximal mit 450,00 € dotiert werden dürfen, zuzüglich einer möglichen Jahressondervergütung.

§ 6 Zugehörigkeit

Global H2O - Deutschland ist Mitglied der weltweiten Global H2O.

§ 7 Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und festgelegte Geldbeiträge leisten.

Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

(3) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen, sofern sie nicht als Mitglied einer rassistischen oder politisch extremistischen bzw. faschistischen Organisation angehören, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.

§ 8 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft entsteht durch Aufnahme in den Verein. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.

(2) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.

(2) Der Austritt kann nur zum 30. Juni oder 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens zwei Monate vorher in Textform mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen anderweitigen wichtigen Gründen, wie z.B. der groben Verletzung von sonstigen Mitgliedspflichten, schwerwiegenden Verstößen gegen die Bestimmungen der Satzung oder wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt mittels Beschluss durch den Vorstand.

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Mitgliederversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

(6) Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.

(7) Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich mit eingeschriebenem Brief bekannt gemacht werden.

§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den außerordentlichen Mitgliedern zu.

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Aushändigung der Statuten zu verlangen.

(3) Auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangt werden.

(4) Die Mitglieder sind in jeder Mitgliederversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren.

(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

(7) Die vom Verein adaptierten Richtlinien "Ehrenkodex", Reise- bzw. Spesenvergütungs-Richtlinie und die Richtlinie zu Interessenkonflikten gelten für alle Mitglieder und ihre Aktivitäten für den Verein.

§ 11 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 12 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§ 13), der Vorstand (§ 14) und der Beirat (§ 17).

§ 13 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal im Jahr in den drei ersten Monaten des Kalenderjahres stattfinden.

(3) Die Einladung zu ordentlichen Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich zu erfolgen.

(4) Die Tagesordnung soll enthalten

a) Bericht des Vorstands;

b) Entlastung des Vorstands;

c) ggf. Neuwahl des Vorstands;

d) ggf. Neuwahl von Beiratsmitgliedern;

e) Veranstaltungskalender;

f) Haushaltsvoranschlag; Wirtschafts- und Investitionsplan

g) Anträge;

h) Verschiedenes

(5) Die Versammlung wird durch den/die Vorsitzende/n oder bei dessen Verhinderung durch den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n geleitet.

(6) Über die Versammlung hat der/die Schriftführer/in eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem/der Leiter/in der Versammlung und von dem/der Schriftführerin zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.

(7) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (Enthaltungen zählen nicht mit).

(8) Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

(9) Änderungen und Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner gesonderten Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

(10) Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20% der Mitglieder. Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie den ordentlichen.

§ 14 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus bis zu fünf Mitgliedern, zwingend aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in sowie dem/der Schatzmeister/in. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

(2) Zur rechtsverbindlichen Vertretung gemäß § 26 ist der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende unter Hinzuziehung eines weiteren Vorstandsmitglieds berechtigt.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

(4) Der Vorstand wird von dem/der Vorsitzenden, bei Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden durch Einladung in Textform einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Den Vorsitz führt der/die Vorsitzende, bei Verhinderung obliegt der Vorsitz dem/der stellvertretenden Vorsitzenden oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

(8) In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit können Beschlüsse des Vorstands auch ohne vorherige Ladung zur Vorstandssitzung elektronisch, schriftlich oder fernmündlich im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.

Derartig gefasste Eilbeschlüsse sollen auf der nächsten regulären Vorstandssitzung bestätigt werden. Ein in dieser Art beschlossener Ausschluss eines Mitglieds muss auf der nächsten Vorstandssitzung bestätigt werden.

(9) Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich zu protokollieren und von dem/der Vorsitzenden der Vorstandssitzung zu unterzeichnen.

(10) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Amtsenthebung (Abs. 11) oder durch Rücktritt (Abs. 12).

(11) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

(12) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserkl.rung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl eines/einer Nachfolgers/Nachfolgerin wirksam. Die Neuwahl eines Vorstandsmitglieds oder des gesamten Vorstands erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Soweit nur ein Vorstandsmitglied ersetzt wird, richtet sich dessen Amtszeit nach der verbleibenden Zeit seines/seiner Vorgängers/Vorgängerin. Im Fall der vorgezogenen Neuwahl des gesamten Vorstands beträgt die Amtszeit das übliche Maß von zwei Jahren.

§ 15 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

(2) Erstellung des Jahreshaushaltsvoranschlags, des jährlichen Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

(3) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung in den Fällen des § 12 Abs. 2 und Abs. 9 dieser Statuten;

(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den Rechnungsabschluss.

(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;

(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten und ehrenamtlichen Mitarbeitern des Vereins.

§ 16 Besondere Pflichten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der/die Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Vorsitzende bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(2) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Vorsitzende berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(3) Der/die Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.

(4) Der/die Vorsitzende hat die Verpflichtung, jede Änderung der Rechtsgrundlage bzw. die Beendigung der Tätigkeit dem zuständigen Finanzamt unverzüglich bekannt zu geben.

(5) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstands.

(6) Der/die Kassierer/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

§ 17 Beirat

(1) Der Verein hat einen Beirat, der bis aus bis zu zehn ehrenamtlich tätigen Mitgliedern bestehen kann.

(2) Der Beirat berät den Vorstand in allen wichtigen Fragen des Vereins. Der Beirat hat das Recht den Vorstand zu einzelnen Vorhaben zur Stellungnahme aufzufordern. Dieser Aufforderung muss der Vorstand nachkommen. Der Beirat hat die Pflicht den Vorstand auf Fehlentwicklungen hinzuweisen und die Mitgliederversammlung hierüber zu informieren.

(3) Die Mitglieder des Beirats werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Beiratsmitglieder können vor Ablauf ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen abberufen werden.

(4) Der Beirat wählt aus seiner Mitte für die Dauer seiner Amtszeit einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende.

(5) Der Beirat versammelt sich mindestens einmal im Jahr. Der Vorstand des Vereins lädt gemeinsam mit dem/ der Vorsitzenden des Beirats zu den Sitzungen ein.

§ 18 Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Mitgliederversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 19 Datenschutzklausel

(1) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der

􀀀 Speicherung,

􀀀 Bearbeitung,

􀀀 Verarbeitung,

􀀀 Übermittlung

Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.

(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf

􀀀 Auskunft über seine gespeicherten Daten,

􀀀 Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit,

􀀀 Sperrung seiner Daten,

􀀀 Löschung seiner Daten.

(4) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print-und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

§ 20 Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke der Entwicklungshilfe, der öffentlichen Gesundheitspflege und Bildung sowie der Förderung von Wissenschaft und Forschung.

München, Mai 2020